Aufgabenbereich

Die Tätigkeit von Pflanzenschutzdiensten beruht auf der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC), einem globalen multilateralen Vertrag den Österreich wie auch 182 weitere Staaten der Erde unterzeichnet hat.

Das in der IPPC festgelegte übergeordnete Ziel von Pflanzenschutzdiensten ist der Schutz vor der Einschleppung gebietsfremder Arten, die ein Risiko für die Land- und Forstwirtschaft und die Umwelt darstellen. Durch die Gewährleistung eines sicheren internationalen Handels soll das Risiko der Verschleppung solcher Arten minimiert werden. Die IPPC ermöglicht den Unterzeichnerstaaten risikobasierte phytosanitäre Maßnahmen im internationalen Handel von Pflanzen und pflanzlichen Produkten zu erlassen. Die Welthandelsorganisation (WTO) anerkennt die Regeln der IPPC im Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen).

Im Verantwortungsbereich nationaler Pflanzenschutzdienste liegen u.a. folgende Aufgaben:

  • Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für den Export
  • Kontrolle der Pflanzen während des Wachstums
  • Inspektion von Pflanzen und pflanzlichen Produkten im internationalen Verkehr und ggf. die Anordnung von Maßnahmen
  • Einrichtung und Überwachung offiziell anerkannter schädlingsfreier Gebiete und Betriebe
  • Durchführung von Risikobewertungen
  • Ausbildung von Kontrollorganen etc.

Die Regeln für den internationalen Warenverkehr (Import, Binnenhandel und Export) sind in der EU seit 14.12.2019 durch die Verordnung 2016/2031 (Pflanzenschädlings-VO) und die Verordnung 2017/625 (Kontroll-VO) festgelegt. Die Begleitmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnungen sind im Pflanzenschutzgesetz 2018 umgesetzt. Mehr Informationen dazu sind hier zu finden.

Im folgenden Organigramm des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes ist die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern dargestellt.

Organisationsstruktur des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes

Die Oberbehörde des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML). Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesamt für Wald kommen Aufgaben als Behörde erster Instanz bei der Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Produkten und anderen Gegenständen zu (z.B. phytosanitäre Importkontrolle, Importholzkontrolle, Verpackungsholzkontrolle).

Auf regionaler Ebene (Bundesländer) ist der Landeshauptmann für die Durchführung aller anderen Aufgaben des Pflanzenschutzgesetzes 2018 in erster Instanz zuständig. Dies betrifft u. a. das Verbringen (phytosanitäre Binnenmarktkontrolle) und die Ausfuhr (phytosanitäre Exportkontrolle) von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ausgenommen Saatgut), die Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern zum Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie amtliche Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen die Einschleppung und Ausbreitung von geregelten Schädlingen.

Dieser Aufgabenbereich wird von den 9 Regionalen Amtlichen Pflanzenschutzdiensten der Bundesländern umgesetzt.

Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und das Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) unterstützen durch wissenschaftliche Beratung, Forschung und Laboruntersuchungen.

Rechtliche Grundlagen zu den neuen phytosanitären Bestimmungen