Eintragung in das Amtliche Unternehmerregister

Unternehmer, die sich gewerblich mit bestimmten Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschäftigen, müssen sich gemäß Artikel 65 der VO (EU) 2016/2031 und gemäß des Pflanzenschutzgesetzes 2018 registrieren lassen.

Diese Tätigkeiten umfassen u.a.:

  • Anpflanzen
  • Züchtung
  • Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung
  • Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus
  • Bereitstellung auf dem Markt
  • Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung

Die Antragstellung für eine Aufnahme in das Amtliche Unternehmerregister erfolgt beim Regionalen Amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes (Kontakte Bundesländer).

Für folgende Tätigkeiten wird eine Registrierung benötigt:

  • Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern (Pflanzengesundheitszeugnis-Pflicht)
  • Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb der EU (Handel mit Pflanzenpass-pflichtigen Pflanzen)
  • Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenständen (inkl. Austauschpflanzenpässe)
  • Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus der Union (Ausstellung Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr und Vorausfuhrzeugnis)
  • Anbringung von Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz (Erzeuger und Behandler)
  • Bereitstellung von Informationen für Reisende und Kunden von Postdiensten

Antrag auf Aufnahme in das Amtliche Unternehmerregister gemäß den Artikeln 65 und 66 der VO (EU) 2016/2031

Registrierungsantrag mit Angabe der Pflanzen im Falle eines Schutzgebietspflanzenpass:

Stand: August 2023 (Anpassung Warenbezeichnung)

Registrierungsantrag:

Stand: August 2023 (Anpassung Warenbezeichnung)

Stand: 30.06.2020