Eintragung in das Amtliche Unternehmerregister
Unternehmer, die sich gewerblich mit bestimmten Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschäftigen, müssen sich gemäß Artikel 65 der VO (EU) 2016/2031 und gemäß des Pflanzenschutzgesetzes 2018 registrieren lassen.
Diese Tätigkeiten umfassen u.a.:
- Anpflanzen
- Züchtung
- Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung
- Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus
- Bereitstellung auf dem Markt
- Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung
Die Antragstellung für eine Aufnahme in das Amtliche Unternehmerregister erfolgt beim Regionalen Amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes (Kontakte Bundesländer).
Für folgende Tätigkeiten wird eine Registrierung benötigt:
- Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern (Pflanzengesundheitszeugnis-Pflicht)
- Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb der EU (Handel mit Pflanzenpass-pflichtigen Pflanzen)
- Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenständen (inkl. Austauschpflanzenpässe)
- Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus der Union (Ausstellung Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr und Vorausfuhrzeugnis)
- Anbringung von Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz (Erzeuger und Behandler)
- Bereitstellung von Informationen für Reisende und Kunden von Postdiensten
Antrag auf Aufnahme in das Amtliche Unternehmerregister gemäß den Artikeln 65 und 66 der VO (EU) 2016/2031
Registrierungsantrag mit Angabe der Pflanzen im Falle eines Schutzgebietspflanzenpass:
Stand: August 2023 (Anpassung Warenbezeichnung)
Registrierungsantrag:
Stand: August 2023 (Anpassung Warenbezeichnung)
Stand: 30.06.2020