Unternehmerleitlinie krautige Zierpflanzen

Anforderungen an die Vermehrungsfläche und das Vermehrungsmaterial

Quarantäneschädlinge (QS)

Mit der Ausstellung und Anbringung des Pflanzenpasses wird bestätigt, dass die Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert wurden und frei von Quarantäneschädlingen sowie von Schädlingen sind, die durch Durchführungsbeschlüsse geregelt werden. Insbesondere beim Import aus Drittstaaten oder bei Zukauf von Pflanzmaterial aus Befallsgebieten in der EU besteht das Risiko der Einschleppung von QS. Beispiele für relevante in der EU auftretende QS bei krautigen Zierpflanzen sind Popillia japonica,Thrips palmi und das Jordanvirus (Tomate Brown Rugose Fruit Virus) bei Paprika/Tomate (unabhängig ob Zier- oder Gemüsepflanzgut). Nähere Informationen zu diesen Schädlingen und zu anderen relevanten QS an Zierpflanzen finden Sie zusätzlich in der Richtlinie Landwirtschaft.

Für die Verbringung von Zierpflanzgut innerhalb der EU sind die Bestimmungen der Richtlinie 98/56/EG einzuhalten. Diese sind national im Pflanzgutgesetz 1997 idgF und in der Pflanzgutverordnung 1997 idgF umgesetzt. Für die Verbringung in Schutzgebiete ist ein Schutzgebietspflanzenpass notwendig. Zierpflanzgut unterliegt keinen Zertifizierungsstufen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen für Zierpflanzgut liegt beim Inverkehrbringer und wird vom Landeshauptmann (in der Regel im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018) überprüft.

Bei Verdacht des Auftretens eines QS nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes auf.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche
Über die Freiheit des Pflanzguts von den oben genannten Schädlingen hinaus wird mit Ausstellung des Pflanzenpass bestätigt, dass für Zierpflanzgut die nachstehenden Detailbestimmungen eingehalten wurden. Diese betreffen insbesondere die Vorgangsweise im Falle eines beobachteten Auftretens der Krankheiten.

Weitere geregelte Schädlinge (UNQS)
Mit der Ausstellung des Pflanzenpasses wird über die oben beschriebenen Anforderungen hinaus bestätigt, dass die nachstehenden Krankheiten und Schädlinge (unionsgereglte Nicht-Quarantäneschädlinge = UNQS) an Pflanzgut von krautigen Zierpflanzen nicht auftreten. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins einer dieser UNQS werden Proben gezogen und zur Laboruntersuchung eingesandt. Für diese Schädlinge besteht keine Meldepflicht an die Behörde. Für befallenes Pflanzmaterial darf KEIN Pflanzenpass ausgestellt werden und es darf NICHT in Verkehr gebracht werden.

Folgendes Pflanzgut von krautigen Zierpflanzen im Sinne der Richtlinie 98/56/EG benötigt für die Verbringung und die Vermarktung (Handel) zusätzliche besondere Anforderungen hinsichtlich geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge. Die besonderen Pflanzenpassbestimmungen in Bezug auf die UNQS sowie weitere Informationen sind in den jeweiligen Schädlings-Datenblättern pro aufgelisteten Artengruppe als Anlagen angeführt:

1. Allium spp. (Zwiebel- und Lauch-Arten)

2. Blumenzwiebel-Arten wie Camassia (Prärielilien), Chionodoxa (Steirnhyazinthen), Crocus flavus (Gold-Krokus), Galanthus (Schneeglöckchen), Hyacinthus (Hyazinthen), Hymenocallis (Ismene, Schönhäutchen), Muscari (Traubenhyzinthen), Narcissus (Narzissen), Ornithogalum (Milchsterne), Puschkinia (Puschkinie, Kegelblume), Scilla (Blausterne), Sternbergia (Sternbergien), Tulipa (Tulpen)

3. Capsicum annuum (Paprika, Pfefferoni)

4. Begonia (Begonien), Chrysanthmum (Chrysanthemen), Argyranthemum (Strauchmargeriten), Gerbera, Impatiens-Hybride (Lieschen-Arten), Pelarganonium (Pelargonien)

5. Beaucarnea (Elefantenfuß), Bougainvillea (Drillingsblume), Crassula (Dickblatt), Crinium (Hakenlinien), Dracaena (Drachenbaum), Ficus (Feige, Birkenfeige), Musa (Bananenpflanze), Pachira (Glückskastanie), Palmae, Sanseveria (Bogenhanf), Yucca (Riesen-Palmlilie)

6. Fuchsia spp. (Fuchsie)

7. Lavandula spp. (Lavendel)