Unionsquarantäneschädlinge

Unionsquarantäneschädlinge sind für das gesamte Gebiet der EU von Bedeutung. Sie unterliegen folgenden amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen:

  • Die Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von UQS ist verboten.
  • Der Verdacht des Auftretens eines UQS ist an den Pflanzenschutzdienst des betreffendes Bundeslandes zu melden.
  • Die zuständige Behörde hat diesen Verdachtsfällen unverzüglich nachzugehen.
  • Es werden bei Verdacht erforderliche Vorsorgemaßnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung zu verhindern.
  • Eine Ausbreitung ist mit geeigneten Maßnahmen zu bekämpfen.
  • Bei Bestätigung eines Verdachtes werden ein Befallsgebiet und eine Pufferzone eingerichtet ("abgegrenztes Gebiet").
  • Im abgegrenzten Gebiet werden Ausrottungsmaßnahmen ergriffen und in den Folgejahren Erhebungen zur weiteren Ausbreitung durchgeführt.

Informationen zu ausgewählten gewöhnlichen Unionsquarantäneschädlingen