Häufig gestellte Fragen und Antworten über das neue Pflanzenpass-System ab 14.12.2019 für den landwirtschaftlichen Bereich

Der Amtliche Pflanzenschutzdienst stellt im folgenden Antworten zu häufig gestellten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum Pflanzenpass zur Verfügung. Diese Vorgaben und Empfehlungen für eine harmonisierte Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Österreich sind ab 14. Dezember 2019 anzuwenden.

Es wird darauf hingewiesen, dass den angebotenen Informationen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Eine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden.

1. Allgemeines

Was ist der Pflanzenpass?

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Dokument für den Handel von geregelten pflanzlichen Waren innerhalb der EU.

Was sind geregelte pflanzliche Waren?

Geregelte pflanzliche Waren sind Pflanzen und bestimmte Pflanzenerzeugnisse, für welche ein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der EU benötigt wird. Sie werden allgemein auch als passpflichtige Waren bezeichnet. Der Pflanzenpass wird für diese geregelten Waren im gewerblichen Handel benötigt. Auf dem Handelsweg ist der Pflanzenpass (bis auf einige Ausnahmen) bis zum letzten gewerblichen Inverkehrbringen (z.B. Gartencenter) erforderlich.

Warum gibt es in der EU einen Pflanzenpass und welchen Vorteil hat dieser?

Weltweit wird im grenzüberschreitenden Handel von Pflanzen und pflanzlichen Produkten die Freiheit der Waren von Schädlingen durch ein von der Behörde des Exportlandes ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt und durch Einfuhrkontrollen von der Importbehörde sichergestellt. Im Binnenmarkt der EU ersetzt der Pflanzenpass dieses aufwendige und strenge Kontrollsystem der Behörden. Der Pflanzenpass erleichtert damit den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarktes der EU.

Welche Bedeutung hat der Pflanzenpass?

Mit dem Handel von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen können gefährliche Schädlinge auch innerhalb der EU verbreitet werden. Der Pflanzenpass stellt die Rückverfolgbarkeit im Falle eines Befalls mit geregelten Schädlingen (Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge) sicher. Das heißt, einerseits kann der Ursprung einer Ware bis zur Produktionsparzelle zurückverfolgt werden und andererseits kann befallene und bereits in den Handel gelangte Ware schnell ausfindig gemacht und dadurch umgehend Maßnahmen gesetzt werden. Dadurch kann eine weitere Verbreitung von solch gefährlichen Schädlingen verhindert und wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden möglichst geringgehalten werden.

Was sind Quarantäneschädlinge?

Quarantäneschädlinge (QS) treten in der EU nicht auf (mit Ausnahme von kleinen, einzelnen Befallsgebieten). Wenn QS eingeschleppt werden, ist aber mit einer Ausbreitung und mit großen Schäden für unsere Land- und Forstwirtschaft zu rechnen. Aus diesem Grund sind bei einem Auftreten rasche Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung zu treffen. Die Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, bei einem Auftreten von QS Ausrottungsmaßnahmen zu setzen.

Was sind geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge?

Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (UNQS) sind in der EU verbreitet und werden hauptsächlich durch Pflanzmaterial verbreitet. UNQS dürfen in bestimmten Saat- und Pflanzgut nicht vorhanden sein, da dadurch die Qualität beeinträchtigt wird.

Was wird mit der Ausstellung des Pflanzenpasses bestätigt?

Mit der Ausstellung des Pflanzenpasses wird bestätigt, dass passpflichtige Waren gründlich untersucht und die notwendigen pflanzengesundheitlichen (phytosanitären) Anforderungen erfüllt werden. Damit wird die generelle Freiheit von Quarantäneschädlingen gewährleistet und die Anforderungen bezüglich der  unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge eingehalten.

Wer stellt den Pflanzenpass aus?

Der Pflanzenpass wird vom Unternehmer selbst ausgestellt. Dafür muss sich der Unternehmer vom Pflanzenschutzdienst im jeweiligen Bundesland registrieren und für die Ausstellung von Pflanzenpässen autorisieren (= ermächtigen) lassen (→ Registrierung). Der Unternehmer ist für die passpflichtige Ware verantwortlich, das heißt, dass sich die geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf dem Betriebsgelände des Unternehmers befinden.

Welche grundlegenden Änderungen gibt es bei dem neuen Pflanzenpass?

Die wichtigsten Änderungen sind die Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen im Handel (in Englisch: „trade to trade“) sowie für den Fernabsatz (z.B. Internethandel), ein neues Format des Pflanzenpasses, die Stärkung der Eigenverantwortung von Unternehmern (Erfüllung von bestimmten Kriterien für die Ausstellung) und eine Erweiterung der Registrierungspflicht auf Handelsunternehmer. Im Falle von Saatgut gibt es eine Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf bestimmte wenige Arten.

Was bedeutet "Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt"?

Unter “zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“ versteht man Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiedereingepflanzt werden sollen. Dazu zählen u.a. Topfpflanzen, wurzelnackte Bäume, Pflanzenarrangements in Schalen, Edelreiser, Stecklinge (bewurzelt und unbewurzelt), Unterlagen, Pfropfreiser, Knollen, Rhizome, Setzlinge, Pflanzzwiebel und pflanzliche Gewebekulturen (In-vitro Kulturen). Saatgut (= Samen) zählt ebenfalls zu den Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt.
Keine Pflanzen zum Anpflanzen sind z.B. Schnittblumen, abgeschnittene Christbäume, Speisekartoffeln und Speisezwiebeln oder Obst und Gemüse für den Verzehr.

Seit wann müssen Unternehmen neue Pflanzenpässe ausstellen?

Die Bestimmungen für den neuen Pflanzenpass gelten bereits seit 14. Dezember 2019. Seit diesem Datum muss für passpflichtige Waren der neue Pflanzenpass ausstellt werden. Pflanzenpässe, die vor dem 14.12.2019 ausgestellt wurden, sind noch bis zum 14. Dezember 2023 gültig.

Was ist ein Schutzgebiet?

Ein Schutzgebiet ist ein besonders schützenswertes Gebiet innerhalb der Europäischen Union, in dem ein bestimmter Schädling noch nicht vorkommt und dadurch für die Ausstellung eines Schutzgebiets-Pflanzenpasses zusätzliche Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gefordert werden. Ein Schutzgebiet wird immer für ein bestimmtes Gebiet in einem Mitgliedstaat und einen gewissen Schädling festgelegt.

Was wird unter einem Endnutzer verstanden?

Ein Endnutzer (= Endverbraucher) ist jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt. Hierzu zählen z.B. Privatpersonen, Hobbygärtner, Botanische Gärten, Straßenverwaltungen und Gemeinden, die das erworbene Pflanzmaterial nicht weiterverkaufen.

Was bedeutet Fernabsatz in Bezug auf Pflanzenmaterial?

Unter Fernabsatz versteht man den Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Produkten außerhalb von Geschäftsräumen ohne persönlichen Kontakt, d.h. die Bestellung erfolgt mit Brief, über das Internet, Fax, Telefon, E-Mail oder andere Fernkommunikationsmittel. Die Zustellung an den Empfänger erfolgt dann mit der Post oder einem Kurierdienst.

2. Pflanzenpasspflichtige Waren

Welche Pflanzen benötigen einen Pflanzenpass?

Seit 14.12.2019 benötigen alle Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, die innerhalb der EU zwischen Betriebe gehandelt werden einen Pflanzenpass.
Für Saatgut wird nur für gewisse Arten aus bestimmten Kulturartengruppen ein Pflanzenpass benötigt. Darüber hinaus sind ebenfalls bestimmte pflanzliche Erzeugnisse passpflichtig.

Welches Saatgut benötigt einen Pflanzenpass?

Für die Verbringung und die Vermarktung (Handel) von folgendem Saatgut der jeweiligen Kulturartengruppen wird ein Pflanzenpass benötigt:

  • Getreide-Saatgut im Sinne der RL 66/402/EG: Reis (Oryza sativa)
  • Gemüse-Saatgut im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG: Zwiebel und Schalotte (Allium cepa), Lauch (Allium porrum), Paprika* (Capsicum annuum), Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne (Phaseolus vulgaris) und Feuerbohne, Prunkbohne (Phaseolus coccineus),  Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse (Pisum sativum), Tomate* (Solanum lycopersicum) und Puffbohne, Dicke Bohne (Vicia faba)
  • Saatkartoffel/Pflanzkartoffel (Solanum tuberosum)
  • Futterpflanzen-Saatgut im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG: Luzerne (Medicago sativa)
  • Saatgut von Öl- und Faserpflanzen im Sinne der Richtlinie 2002/57/EG: Raps (Brassica napus), Rübsen (Brassica rapa var. silvestris), Sojabohne (Glycine max), Sonnenblume (Helianthus annuus), Lein (Linum usitatissimum), Gelbsenf, Weißer Senf (Sinapis alba)
  • Zierpflanzen-Saatgut im Sinne der Richtlinie 98/56/EG: Allium spp., Paprika (Capsicum annuum) und Sonnenblume (Helianthus annuus)
  • Saatgut von Obstpflanzgut im Sinne der Richtlinie 2008/90/EG: diverse Prunus-Arten
  • Saatgut von forstlichen Vermehrungsmaterial gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032: Kiefer (Pinus spp.) und Douglasie (Pseudotsuga menziesii)

*ACHTUNG: Für Saatgut von Tomate (Solanum lycopersicum) und allen Arten von Paprika, Chili (Capsicum spp.) gelten zusätzliche Pflanzenpass-Anforderungen hinsichtlich des Jordanvirus (Tomate brown rugose fruit virus)! Nähere Informationen sind in den Fachinformationen zu ToBRFV zu finden.

Wird auch für Saatgut-Mischungen ein Pflanzenpass benötigt?

Sobald bei Saatgut-Mischungen (z.B. Grünlandmischungen, Luzernegras, Schrittmacher-Gemenge) eine passpflichtige Art (→ passpflichtiges Saatgut) hinzugefügt ist, wird der Pflanzenpass auch für die passpflichtige Art in den Mischungen benötigt (→ kombinierter Pflanzenpass).

Welche pflanzlichen Erzeugnisse benötigen einen Pflanzenpass?

Früchte mit Blättern und Stielen von den Zitrus-Gattungen Citrus, Fortunella, Poncirus und Kreuzungen davon benötigen einen Pflanzenpass. Diese Arten waren bisher bereits passpflichtig.
Zusätzlich benötigen Pflanzenteile (Früchte und Samen sind davon ausgenommen) von Chiosya, Citrus, Fortunella, Poncirus und Kreuzungen davon, Casimiroa, Clausena, Murraya, Vepris, Zanthoxylum, Vitis und auch gewisse Holzprodukte bzw. Holz für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union einen Pflanzenpass. Für nähere Informationen bezüglich der Holz- und Holzprodukte wenden Sie sich bitte an den Pflanzenschutzdienst im Bundesamt für Wald.

Gibt es Ausnahmen bei der Pflanzenpass-Pflicht?

Ja. Bei der direkten und ausschließlichen Abgabe an den Endnutzer sowie bei der Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen nahegelegenen Betriebsstätten desselben Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt. Zusätzlich benötigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke (z.B. Ausstellungen), Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, auch keinen Pflanzenpass.
Jedoch brauchen geregelte Waren in zwei Fällen IMMER einen Pflanzenpass:

3. Registrierung und Autorisierung

Für welche Tätigkeit muss sich ein Unternehmen registrieren und autorisieren lassen?

Unternehmer, welche geregelte Waren innerhalb der EU verbringen, müssen sich registrieren lassen. Zusätzlich müssen sich Unternehmen, die selbst Pflanzenpässe ausstellen wollen, diese Registrierung erweitern und sich autorisieren (= ermächtigen) lassen. Diese Autorisierung gilt für Unternehmen,

  • die selbst Pflanzen produzieren und verbringen,
  • die Pflanzen aus anderen Mitgliedstaaten der EU zukaufen und einen eigenen Pflanzenpass anbringen (sogenannter Austauschpflanzenpass) und auch
  • die Pflanzen aus Drittländern importieren und innerhalb der EU weiterverkaufen.

Wo kann sich ein Unternehmer registrieren und autorisieren lassen?

Der Pflanzenschutzdienst im jeweiligen Bundesland registriert Betriebe u.a. für den Handel mit passpflichtigen Waren und autorisiert (= ermächtigt) Unternehmen zur Ausstellung von Pflanzenpässen. Die Kontaktdaten sind hier zu finden.
Für die Registrierung und Autorisierung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, sowie auch für Aktualisierungen, muss ein Antrag gestellt werden. Der aktuelle Registrierungsantrag ist hier zu finden.

Gibt es Ausnahmen bei der Registrierungspflicht?

Ja, es gibt Ausnahmen. Folgende Unternehmer benötigen keine Registrierung:

  • Unternehmer, die kleine Mengen von geregelten Waren ausschließlich und direkt an Endnutzer liefern (KEINE Ausnahme bei Lieferungen im Fernabsatz!);
  • Unternehmer, die kleine Mengen von geregeltem Saatgut, welches aus dem Gebiet der EU stammt, ausschließlich und direkt an Endnutzer liefern (KEINE Ausnahme für Saatgut aus Drittländern!);
  • Unternehmer, die geregelte Waren ausschließlich für andere Unternehmer befördern. Das sind z.B. Speditionen, die Bahn, etc.

Was sind kleine Mengen in Bezug auf den Pflanzenpass?

Derzeit sind kleine Mengen nicht definiert. Für konkrete Details diesbezüglich wenden Sie sich bitte an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes.

Welche Bedingungen müssen Unternehmer für eine Autorisierung zur Ausstellung von Pflanzenpässen erfüllen?

Die Autorisierung/Ermächtigung setzt voraus, dass der Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Waren auf relevante Schädlinge zu untersuchen, sowie ihm Mittel zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schädlinge zur Verfügung stehen. Zusätzlich besitzt der Unternehmer Systeme und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit. Die geforderten Kenntnisse werden in entsprechenden Schulungskursen vermittelt. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist innerhalb einer festgelegten Frist zu erbringen. Für Details dazu wenden Sie sich an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes.

Welche Pflichten zur Ausstellung von Pflanzenpässen hat ein ermächtigter Unternehmer zusätzlich?

Wenn ein Unternehmer autorisiert ist Pflanzenpässe auszustellen, so unterliegt er der Pflicht, den Gesundheitszustand der passpflichtigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse regelmäßig zu überprüfen, alle Bestimmungen zum Pflanzenpass einzuhalten und mit dem Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes zusammenzuarbeiten.

Darf ein ermächtigter Unternehmer Pflanzenpässe für andere Unternehmer ausstellen?

Nein. Ermächtigte Unternehmer stellen ausschließlich Pflanzenpässe für passpflichtige Waren aus, für die sie selbst verantwortlich sind. Der Unternehmer darf immer nur seine ihm zugewiesene Registriernummer für die Ausstellung von Pflanzenpässen verwenden.

Kommt es zu einer Änderung der bereits bestehenden Registriernummern?

Ja, aber es kommt lediglich zu einer Anpassung der Registriernummer an die neuen Anforderungen. Das bedeutet, die neue Registriernummer besteht aus dem Code des Mitgliedslandes AT (statt bisher nur A), dem Code der Amtlichen Stelle des jeweiligen Bundeslandes (diese bleibt gleich) und einer 4- oder 5stelligen Betriebskennnummer (diese bleibt ebenfalls gleich).
Beispiel für eine neue amtliche Registriernummer seit dem 14.12.2019:

  • AT-B12345
  • AT-O-6789

Die Registriernummern werden vom Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes mittels Bescheid vergeben.

Das Unternehmen ist bereits registriert und autorisiert. Muss die Registrierung und Autorisierung aktualisiert werden?

Ja, es muss eine Aktualisierung stattfinden. Diesbezüglich wenden Sie sich an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes (→ Registrierung).

Welche Schritte sind im Falle einer Änderung der Registrierung und Ermächtigung vom Unternehmer einzuleiten (Ausweitung der Tätigkeiten)?

Im Falle einer Änderung der Registrierung und Ermächtigung wenden Sie sich an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes (→ Registrierung). Der aktuelle Registrierungsantrag ist hier zu finden.
Zu solchen Änderungen zählen z.B. die Ausweitung der Registrierungspflicht (Handel) und die Ausweitung der Autorisierung auf bestimmte Kategorien von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt.
Darüber hinaus gilt der Registrierungsantrag u.a. auch für Import-  und Exportregistrierungen sowie für die Markierung von Verpackungsholz.

4. Inhalt und Form des Pflanzenpasses

Welche Änderungen gibt es zum Aussehen des neuen Pflanzenpasses?

Der Pflanzenpass hat seit 14.12.2019 innerhalb der EU eine einheitliche Form und einen einheitlichen Inhalt. Grundlegende Änderungen gab es in der Vorgabe des Formates, den geforderten Angaben und der Anbringung des Pflanzenpasses.

Wie sieht der neue Pflanzenpass aus?

Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett, das für den Druck der Angaben geeignet ist (z.B. aus Kunststoff oder Papier, als Aufkleber oder als Aufdruck auf Pflanzentöpfen etc.). Dieses ist deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen sind unveränderlich und dauerhaft. Die Angaben des Pflanzenpasses sind in einem rechteckigen oder quadratischen Textfeld anzuordnen und getrennt zu allen anderen Informationen oder Etiketten anzugeben (z.B. Eingrenzung durch Rahmen).

Welche Größe muss der Pflanzenpass haben?

Es gibt keine maßgenauen Vorgaben für die Größe des Pflanzenpasses. Der Pflanzenpass muss ohne technische Hilfen lesbar sein (damit ist nicht eine als Sehhilfe erforderlich Brille gemeint). Bei kombinierten Pflanzenpässen gibt es Vorgaben bezüglich der Breite.

Welche Angaben beinhaltet der Pflanzenpass?

Der neue (österreichische) Pflanzenpass enthält folgende Angaben (→ Muster Pflanzenpass):

  • Der Wortlaut „Pflanzenpass / Plant Passport“ in der oberen rechten Ecke
  • Die Flagge der Union in der linken oberen Ecke, in Schwarz mit weißen Sternen oder umgekehrt in Weiß mit schwarzen Sternen oder in Farbe (Blau mit gelben Sternen)
  • Der Buchstabe A gefolgt vom botanischen Namen oder auch mehreren botanischen Namen der betreffenden Pflanzenarten oder Taxa, gegebenenfalls auch der Sortenname
  • Der Buchstabe B gefolgt von der Registriernummer des Unternehmers
  • Der Buchstabe C gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode
  • Der Buchstabe D gefolgt vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungslandes der EU oder im Falle eines Drittlandes der Name oder der Zwei-Buchstaben Code.

Müssen die Elemente A-D auf dem Pflanzenpass immer angegeben werden?

Ja, mit Ausnahme des Rückverfolgbarkeitscodes (Element C) sind die Elemente A, B und D auf dem Pflanzenpass immer anzuführen (→ Angaben Pflanzenpass). Für kombinierte Pflanzenpässe gelten aber andere Anforderungen bezüglich der Angaben.

Was ist der Rückverfolgbarkeitscode?

Der Rückverfolgbarkeitscode dient dazu, dass die Herkunft der Handelseinheit der geregelten Waren später noch festgestellt werden kann. Er wird vom autorisierten/ermächtigten Unternehmer selbst vergeben. Dieser Code kann sich aus Nummern, Buchstaben oder beides kombiniert zusammensetzen. Zusätzlich kann auch ein Strichcode, QR-Code, Hologramm, Chip oder ein anderer Datenträger hinzugefügt werden, jedoch dürfen diese nicht ausschließlich verwendet werden. Dieser Code kann z.B. eine Lieferschein-, Partie- oder Chargennummer sein. Sollte eine Partienummer nicht verfügbar sein, kann auch die Sortenbezeichnung und die jeweilige Jahreszahl eingetragen werden.

Muss der Rückverfolgbarkeitscode immer angeführt werden?

Nein. Der Rückverfolgbarkeitscode muss nicht angeführt werden, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen so vorbereitet sind, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können („Fertigware“) und es keine Gefahr einer Ausbreitung von Quarantäneschädlingen gibt.

! Achtung !: Diese Ausnahme gilt nicht für passpflichtige Waren, die in Schutzgebiete verbracht werden und für bestimmte Arten von Hochrisikopflanzen!

Für welche Pflanzenarten muss der Rückverfolgbarkeitscode immer am Pflanzenpass angegeben werden?

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 muss der Rückverfolgbarkeitscode bei folgenden Pflanzenarten (bestimmte Hochrisikopflanzen) am Pflanzenpass auch bei "Fertigware" angeführt sein:

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (mit Ausnahme von Samen):

  • Citrus
  • Coffea
  • Lavandula dentata
  • Nerium oleander
  • Olea europaea
  • Polygala myrtifolia
  • Prunus dulcis
  • Solanum tuberosum

Diese Änderung gilt seit 31. Dezember 2021.

 

Muss die EU- Flagge auf dem Pflanzenpass in Farbe gedruckt werden?

Nein, die EU-Flagge muss nicht in Farbe gedruckt werden. Diese kann auch in Schwarz-Weiß gedruckt werden (Schwarz mit weißen Sternen oder umgekehrt in Weiß mit schwarzen Sternen).

Gibt es Muster für den Druck der EU-Flagge?

Vorgaben und Informationen zum EU-Emblem sind unter folgendem Link zu finden: https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/flag_de

Was ist unter Ursprungland auf dem Pflanzenpass zu verstehen?

Unter Ursprung ist der Ort zu verstehen, an dem die Pflanzen (inkl. Pflanzen aus denen die pflanzlichen Erzeugnisse gewonnen wurden) gewachsen und vermehrt worden sind, das heißt der Produktionsort der Waren. Im Unterschied zum Begriff Herkunft: darunter ist das Land, aus dem die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geliefert werden zu verstehen. Ursprungs- und Herkunftsland können durchaus gleich sein.

Kann sich der Ursprung von Pflanzen ändern?

Ja, der Ursprung von Pflanzen ändert sich, wenn phytosanitäre Einflüsse auf die Pflanzen einwirken können und sich dadurch der pflanzengesundheitliche Status ändern könnte. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn zugekaufte Pflanzen (z.B. Jungpflanzen, Stecklinge) über einen gewissen Zeitraum im eigenen Betrieb angepflanzt und aufgezogen werden oder auch weitervermehrt werden. Das ist von Fall zu Fall zu prüfen, für Details dazu wenden Sie sich an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes.

Können mehrere Pflanzenarten bzw. Pflanzengattungen auf dem Pflanzenpass angeführt sein?

Ja, es ist möglich mehrere Pflanzenarten und Pflanzengattungen auf einem Pflanzenpass anzuführen. Es ist aber wichtig, dass die Rückverfolgbarkeit von den verschiedenen Pflanzenpartien sichergestellt werden kann (→ Rückverfolgbarkeitscode).

Kann eine botanische Familie auf dem Pflanzenpass angeführt werden?

Die Angabe von botanischen Familien (z.B. Cactaceae, Orchidaceae) ist u.a. für Pflanzenarrangements (Pflanzensets, die aus verschiedenen Pflanzen zusammengestellt werden) zulässig und wenn die jeweiligen Pflanzen keinen spezifischen Anforderungen in Hinblick auf bestimmte Quarantäneschädlinge unterliegen. In solch einem Fall ist zu empfehlen, sich vor der Ausstellung an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes zu wenden, um die Details diesbezüglich zu erfahren.

Wie stelle ich einen Pflanzenpass für Arrangements von mehreren Pflanzenarten aus?

Für Pflanzensets kann ein gemeinsamer Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn die einzelnen botanischen Arten oder Gattungen auf dem Pflanzenpass angeführt sind. Wenn es sich um zusammengestellte Arten der gleichen botanischen Familie handelt, kann auch nur der Name der botanischen Familie auf dem Pflanzenpass angegeben werden (Anforderungen dafür → Angabe botanische Familie).

Gibt es in Österreich Muster für den neuen Pflanzenpass?

Ja. Ein österreichischer Pflanzenpass könnte wie folgt aussehen:

Weitere Muster von Pflanzenpässen (Pflanzenpass und Pflanzenpass für Schutzgebiete) befinden sich in der Anlage.

5. Anbringung und Aufbewahrung

Wo müssen die neuen Pflanzenpässe angebracht sein?

Die Pflanzenpässe werden von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebracht, bevor sie innerhalb der EU verbracht werden.
Der Pflanzenpass kann auch an jeder einzelnen Pflanze angebracht werden z.B. an einem Etikett auf einem Einzeltopf oder durch Druck direkt auf dem Einzeltopf.

Was ist eine Handelseinheit?

Eine Handelseinheit ist die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendete Einheit von Waren, die als solche erkennbar ist. Ein Pflanzenpass kann von einem autorisierten/ermächtigten Unternehmer pro Handelseinheit oder für jede einzelne Ware ausgestellt werden.
Eine Handelseinheit kann auch ein Paket, Bündel, Behälter, Pflanzenschale/Pflanzentray oder Pflanzenkarton sein, an dem der Pflanzenpass anzubringen ist.

Muss der Pflanzenpass an jeder einzelnen Pflanze angebracht werden?

Nein. Der Pflanzenpass muss nicht an jeder einzelnen Pflanze angebracht werden (→ Handelseinheit). Wenn aber Sendungen durch einen Weiterhandel aufgeteilt/gesplittet werden ist eine Anbringung an jede einzelne z.B. Topfpflanze auch möglich. Diese Vorgehensweise sollte über die jeweiligen Handelsketten und Produzenten geklärt werden.

Kann der Pflanzenpass weiterhin auf einen Lieferschein aufgedruckt werden?

Ja, das ist durchaus möglich, wobei der Pflanzenpass auf einem Lieferschein alle neuen Anforderungen erfüllen muss (→ Inhalt und Form) und an die Handelseinheit vor der Verbringung der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebracht werden muss.

Wie lange muss ein Pflanzenpass bzw. Aufzeichnungen des Pflanzenpasses vom ermächtigten Unternehmen aufbewahrt werden?

Vom ermächtigen Unternehmen ausgestellte Pflanzenpässe bzw. Aufzeichnungen in Bezug auf den ausgestellten Pflanzenpass müssen drei Jahre aufbewahrt werden.

Muss jeder einzelne Pflanzenpass aufbewahrt werden?

Es muss nicht jeder einzelne Pflanzenpass vom ermächtigen Unternehmen aufbewahrt werden. Der ermächtigte Unternehmer, der Pflanzenpässe ausstellt und Betriebe, welche Pflanzen mit Pflanzenpässen geliefert bekommen und weiterverkaufen sind aber verpflichtet gewisse Aufzeichnungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen in Bezug auf den Pflanzenpass beinhalten Angaben zu Lieferdaten (Angaben zu dem Unternehmer, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat bzw. Angaben zu dem Unternehmer, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde) und einschlägige Informationen des Pflanzenpasses.
Im Falle der Aufbewahrung von einzelnen Pflanzenpässen, können diese ebenso wie andere einschlägige Unterlagen des Unternehmers, auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Diese Aufzeichnungspflichten gelten auch, wenn ein Pflanzenpass ersetzt worden ist (→ Austauschpflanzenpass).

6. Besondere Pflanzenpässe

Was ist ein Schutzgebietspflanzenpass?

Ein Schutzgebietspflanzenpass ist ein besonderer Pflanzenpass, der für die Verbringung von bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ein Schutzgebiet eines Mitgliedsstaates benötigt wird. Für die Ausstellung des Pflanzenpasses gelten ganz besondere Anforderung in Hinblick auf Schutzgebietsschädlinge (→ Schutzgebiet).

Welche Angaben muss ein Schutzgebietspflanzenpass zusätzlich zu den Angaben eines normalen Pflanzenpasses beinhalten?

Es muss der Wortlaut „Pflanzenpass - Schutzgebiet/ Plant Passport - PZ“ in der oberen rechten Ecke auf dem Schutzgebietspflanzenpass angeführt werden und darunter zusätzlich die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiets-Quarantäneschädlings (SQS) oder alternativ der spezielle Code für den SQS (sehen Sie dazu auch Muster zu Schutzgebiets-Pflanzenpässen in der Anlage). Alle anderen Angaben werden wie bei dem normalen Pflanzenpass angeführt (→ Angaben Pflanzenpass).

Was ist ein kombinierter Pflanzenpass?

Bei bestimmten Saat- und Pflanzgut (Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material) wird der Pflanzenpass mit den jeweiligen Saatgut- oder Pflanzgutetikett (Zertifizierungsetikett) kombiniert.

Welche Angaben muss ein Zertifizierungsetikett kombiniert mit einem Pflanzenpass beinhalten?

Die Angaben für Zertifizierungsetiketten sind in den entsprechenden Saatgut- und Pflanzgut-Richtlinien (national umgesetzt z.B. in den Methoden für Saatgut und Sorten) festgelegt. Diesbezüglich gibt es keine aktuellen Änderungen. Wird der Pflanzenpass für geregelte Waren von bestimmten Saat- und Pflanzgut mit dem Zertifizierungsetikett kombiniert, müssen noch folgende Angaben des Pflanzenpasses dem amtlichen Etikett beigefügt werden:

  • Der Wortlaut „Pflanzenpass / Plant Passport“ in der oberen rechten Ecke
  • Die Flagge der Union in der linken oberen Ecke

Sofern sich die Registriernummer des Unternehmers zur Autorisierung für die Ausstellung von Pflanzenpässen nicht in den Angaben des jeweiligen Zertifizierungsetiketts befindet, wird empfohlen diese unterhalb des Wortlautes „Pflanzenpass / Plant Passport“ anzudrucken.

Wo und wie muss der Pflanzenpass bei einem kombinierten Zertifizierungsetikett angebracht werden?

Der Pflanzenpass wird gut erkennbar dem angefertigten amtlichen Etikett beigefügt und ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des Zertifizierungsetiketts anzubringen und hat die gleiche Breite.

Was ist ein Austauschpflanzenpass?

Ein Austauschpflanzenpass ist ein Pflanzenpass der einen ursprünglichen Pflanzenpass ersetzt.

Wann wird ein Austauschpflanzenpass ausgestellt?

Ein autorisierter Unternehmer kann bei einer Handelseinheit den Pflanzenpass ersetzen, z.B. wenn eine Handelseinheit in zwei oder mehr neue Handelseinheiten aufgeteilt wird, wenn zugekaufte Waren mit der eigenen Registriernummer gleich weitergehandelt werden oder auch wenn Pflanzen umgetopft (Pflanzenpass befand sich auf dem ursprünglichen Topf) und diese ebenfalls unmittelbar weiterverkauft werden.

Welche Anforderungen gelten für die Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses?

Ein Austauschpflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn sich der phytosanitäre Status der passpflichtigen Waren nicht ändert. Das heißt, dass sich in diesem Fall der Ursprung der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auch nicht ändern darf und unter dem Buchstaben D (Ursprungsland) am Austauschpflanzenpass die Angabe des ursprünglichen Pflanzenpasses übernommen wird. Zusätzlich sind für die Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses alle Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und bezüglich der Freiheit von Quarantäneschädlingen und die Anforderungen bezüglich geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge zu erfüllen.

Anlagen: Muster für Pflanzenpässe in Österreich

Muster für Pflanzenpässe in Österreich für die Verbringung von geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Europäischen Union ab 14. Dezember 2019

Stand: 17. Oktober 2019

Stand: Dezember 2019

Vorgaben und Informationen zum EU-Emblem sind unter folgendem Link zu finden: https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/flag_de